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(c) AGZ e.V. 2001-2009              DL: HamRadio 2day 326-2009
                                                9. August 2009

                     Redakteur und Autor:
                         Ralph, DC5JQ


NISG IN KRAFT GETRETEN - OHNE AUSWIRKUNG AUF DEN AMATEURFUNK

(rps)  Heute  haben  wir nur ein einziges  Thema:  Am  letzten
Dienstag,  den  4.  August trat unter anderem  Artikel  2  des
"Gesetzes  zur  Regelung  des Schutzes vor  nichtionisierender
Strahlung"  (NiSG)  in  Kraft. Damit fallen  nun  ueber  Nacht
zunaechst einmal ausnahmslos alle Amateurfunkstellen unter das
Umweltrecht  -  unabhaengig von ihrer Strahlungsleistung.  Die
nun   gueltige  und  verbindliche  Regelung  finden   Sie   im
Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 ab der
Seite 2433 und natuerlich auf der Website der AGZ. Damit  gilt
nun    parallel    zum    Gesetz   ueber    Funkanlagen    und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und  der  Verordnung
ueber das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder  (BEMFV) im Bundesimmissionsschutzgesetz  eine  weitere
Vorschrift,  die noch einmal exakt das gleiche  reguliert  und
einfordert.  Wir berichteten bereits mehrfach - unter  anderem
unter der Ueberschrift "Warum dasselbe noch einmal?".

Neben den schon lange betroffenen gewerblichen Betreibern  von
Funkanlagen  sind  seit dem 4. August 2009 nun  erstmals  auch
alle   Privatpersonen,   die  einen  Sender   betreiben,   vom
Bundesimmissionsschutzgesetz betroffen.  Was  die  von  seinen
Funkanlagen ausgehenden nichtionisierenden Strahlen angeht, so
ist  ab  sofort  auch  jeder Funkamateur verpflichtet,  dafuer
Sorge zu tragen, dass

    1.  schaedliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,  die
    nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
    
    2.   dass   nach   dem  Stand  der  Technik  unvermeidbare
    schaedliche   Umwelteinwirkungen   auf   ein   Mindestmass
    beschraenkt werden.

Dieses   diffuse  Schutzgebot  bleibt  zunaechst   ohne   jede
Konkretisierung.  Belastbare Zahlenwerte sucht  man  im  neuen
Gesetz  vergebens. Was "nach dem Stand der Technik vermeidbar"
und  was  "ein Mindestmass" ist, das bleibt offen.  Erst  eine
Rechtsverordnung, die die Bundesregierung mit  Zustimmung  des
Bundesrates   und  des  Bundestages  nach  der  Bundestagswahl
erlassen  wird,  soll  genaueres definieren.  Die  betroffenen
Kreise,   also  auch  die  Interessenverbaende  der  deutschen
Funkamateure,   sollen  angeblich  dabei   angehoert   werden.
Inhaltlich  erlaubt  die  zugrunde liegende  Ermaechtigung  im
Bundesimmissionsschutzgesetz unter anderem zu regeln, dass

    1.   die   Anlagen  bestimmten  technischen  Anforderungen
    entsprechen muessen,
    
    2.   die  von  Anlagen  ausgehenden  Emissionen  bestimmte
    Grenzwerte nicht ueberschreiten duerfen,
    
    3.  die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und
    Immissionen  nach  in  der  Rechtsverordnung   naeher   zu
    bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in
    der  Rechtsverordnung  zu  bestimmenden  Stelle  vornehmen
    lassen muessen, und
    
    4.  die  Betreiber  bestimmter  Anlagen  der  zustaendigen
    Behoerde   unverzueglich  die  Inbetriebnahme  oder   eine
    Aenderung einer Anlage, die fuer die Erfuellung von in der
    Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von  Bedeutung
    sein kann, anzuzeigen haben.

Fuer   gewerbliche  Betreiber  von  Funkanlagen  wurden  diese
Inhalte      bereits     seit     1996     in     der      26.
Bundesimmissionsschutzverordnung  geregelt.  Diese  Rechtsnorm
bestimmt bisher im Wesentlichen die Hoehe der Grenzwerte  fuer
elektromagnetische Hochfrequenzfelder, allerdings nur oberhalb
von  10  MHz, sowie die Pflicht zur Anzeige der Inbetriebnahme
und  von  Veraenderungen  von Sendeanlangen  spaetestens  zwei
Wochen  im Voraus. Ausserdem schreibt die Verordnung vor,  bei
der   Anzeige  einer  Anlage  die  von  der  Bundesnetzagentur
ausgestellte Standortbescheinigung in Kopie mit einzureichen.

Die   AGZ   e.V.  betont  noch  einmal,  dass  ihre   Bedenken
hinsichtlich  der  Vereinbarkeit  dieser  neuen  Regelung  mit
unserer Verfassung nicht ausgeraeumt sind. Die Regulierung ein
und   desselben  unteilbaren  Handelns  in  zwei   unabhaengig
nebeneinander stehenden Gesetzen verstoesst genauso gegen  das
Gebot  der Klarheit und gegen unsere Rechtsordnung schlechthin
wie  die  Existenz mehrerer Ueberwachungsbehoerden.  Hierueber
werden  letztlich  wieder einmal die Gerichte  zu  entscheiden
haben.

http://www.agz-ev.de/recht/gesetze/pdf/nisg.pdf


LEX-SPECIALIS-PRINZIP: VERSUCH EINER VERFASSUNGSKONFORMEN
AUSLEGUNG

Kann  man  diesen Konflikt eventuell aufloesen? Was  muss  der
Funkamateur  nach  Inkrafttreten des NiSG  eigentlich  konkret
unternehmen? Unsere Antwort: Man kann den Konflikt  vielleicht
aufloesen  und  der Funkamateur muss nichts unternehmen.  Fuer
den  Funkamateur  gilt  naemlich  zunaechst  einmal  ein  ganz
spezielles  Gesetz: das Amateurfunkgesetz,  das  als  primaere
Rechtsnorm seine Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland
regelt  und  das  anderen  Bestimmungen  vorgeht.  Dieses   so
genannte      Lex      Specialis     enthaelt     hinsichtlich
nichtionisierender Strahlung die folgenden Bestimmungen:

    1. Der Funkamateur berechnet oder misst elektromagnetische
    Felder und Schutzabstaende seiner Funkstellen selbst. Eine
    Verpflichtung   zur   Standortbescheinigung   wird   damit
    ausgeschlossen.
    
    2.   Der  Funkamateur  schickt  seine  Berechnungen   oder
    Messungen im Rahmen einer Anzeige ausschliesslich  an  die
    Bundesnetzagentur.
    
    3.   Zur   Regelung   des  Schutzes   von   Personen   vor
    nichtionisierender  Strahlung  gilt  unter  der   Massgabe
    obiger Punkte allein Paragraf 12 des FTEG - und damit  die
    BEMFV.
    
    4.  Kontroll-  und Ueberwachungsbehoerde  ist  einzig  und
    allein die Bundesnetzagentur.

Diese   speziellen   und   anderen  Rechtsnormen   vorgehenden
Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes schraenken das geaenderte
Bundesimmissionsschutzgesetz  in  Sicht  der  AGZ  e.V.   fuer
Amateurfunkstellen  genauso  ein,  wie  sie  die   vorgesehene
Rechtsverordnung    unter   diesem    Gesetz    binden.    Das
Verwaltungsgericht Muenster geht in einer Entscheidung vom 15.
Mai dieses Jahres sogar noch weiter: Das Gericht unterstreicht
ausdruecklich  das  Lex-Specialis-Prinzip und  betrachtet  das
FTEG     nebst    BEMFV    als    ein    Spezialgesetz     zum
Bundesimmissionsschutzgesetz.  Der  Grund:  Ersteres  enthaelt
wesentlich   weiter   gehende   und   speziellere   technische
Vorschriften fuer Funkanlagen und auch detailliertere Vorgaben
zum  Anzeige-  und Bescheinigungsverfahren.  In  dieser  Sicht
stehen  beide  Gesetze also nicht nebeneinander,  sondern  das
FTEG  gewinnt eindeutig: Was hier geregelt und was  unter  ihm
kontrolliert   wird,   das   kann   nicht   noch   einmal   im
Immissionsschutzrecht passieren.

Konkret  aendert  sich  in unserer Rechtsauffassung  fuer  den
Funkamateur  also  nichts:  Es darf  aus  rechtssystematischen
Gruenden   weder   eine   zusaetzliche   Anzeigepflicht    bei
Landesumweltbehoerden geben, noch duerfen diese Behoerden  die
Einhaltung   der   Grenzwerte   technisch   ueberwachen   oder
Amateurfunkstellen kontrollieren. Fuer all  das  ist  auch  in
Sicht   der   Muensteraner   Verwaltungsrichter   allein   die
Bundesnetzagentur als ausfuehrende Behoerde zustaendig,  nicht
nur im Amateurfunk.

Pruefen  duerfen  die Landesumweltbehoerden in  Sicht  des  VG
Muenster  maximal, ob ein Senderbetreiber die  Einhaltung  der
Grenzwerte    der    Immissionsschutzverordnung    von     der
Bundesnetzagentur  hat  bescheinigt  bekommen,  ob  also  eine
Standortbescheinigung vorliegt. Inhaltlich darf  diese  jedoch
von  den  Umweltbehoerden der Laender nicht in Frage  gestellt
oder geprueft werden.

Da  die  Bundesnetzagentur dem Funkamateur bislang noch  nicht
einmal den Eingang seiner BEMFV-Anzeige bestaetigt, geschweige
denn  zur Korrektheit der Inhalte Stellung nimmt, wird  dieses
Thema   in  Zukunft  bestimmt  noch  ziemlich  spannend.   Dem
Funkamateur   liegt   naemlich  -  ausser   vielleicht   einem
nichtssagenden  Rueckschein beim Versand  per  Einschreiben  -
nichts   vor,   mit   dem  er  eine  behoerdlich   attestierte
Unbedenklichkeit dokumentieren kann. Und der Netzagentur  auch
nicht:   Die  prueft  naemlich  nur  auf  Plausibilitaet   und
Vollstaendigkeit.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der  AGZ
werden  und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

   * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio übernommen *

73 de Hans!
 


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