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(c) AGZ e.V. 2001-2009 DL: HamRadio 2day 335-2009
20. Dezember 2009
Redakteur und Autor:
Ralph, DC5JQ
DOCH GEDRUCKT
(rps) hat die Zeitschrift FUNKAMATEUR nun den Artikel ueber
die erste Trans-Atlantik-Verbindung in Digital Voice bzw. D-
Star auf dem Zwanzigmeterband, wir berichteten in der Ausgabe
vom letzten Sonntag. Lesen Sie die interessante
Veroeffentlichung ab Seite 106 in der neuen Januar-Ausgabe.
Wir bedanken uns!
750 WATT IM GESAMTEN VIERZIGMETERBAND
(rps) duerfen seit letzten Mittwoch durch deutsche
Funkamateure mit Zeugnisklasse A benutzt werden. Damit ist die
Leistungsbegrenzung auf 250 Watt Output im Segment 7100 bis
7200 Kilohertz Vergangenheit. OM und YLs mit Klasse E duerfen
nach wie vor das gesamte 7-MHz-Band nicht nutzen. Die
Bundesnetzagentur schreibt dazu in ihrem aktuellen Amtsblatt
Nr. 24/2009 auf Seite 5006:
"Die am 21. Juli 2009 in Kraft getretene Zweite Verordnung
zur Aenderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
(BGBl. I Nr. 41 S. 1809) sieht fuer die Nutzung des
Frequenzbereichs 7100 bis 7200 kHz den Amateurfunkdienst
als primaeren und jetzt noch einzigen Funkdienst vor.
Damit ergibt sich die Moeglichkeit, auch die im
Amateurfunkdienst vorgesehene maximale Sendeleistung
auszuschoepfen, sofern dies im Sinne des
Experimentiercharakters des Amateurfunkdienstes
erforderlich ist.
Deshalb hat das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie im Vorgriff auf die noch anzupassenden
Bestimmungen ueber den Amateurfunkdienst festgelegt, dass
Funkamateure, die Inhaber der Amateurfunk-Zeugnisklasse A
und einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
sind, den Frequenzbereich 7100 bis 7200 kHz ab sofort mit
einer Spitzenleistung (PEP) von 750 Watt nutzen duerfen.
Es wird darauf hingewiesen, diese Regelung sensibel
anzuwenden, Stoerungen zu vermeiden und die maximale
Leistung nur dann auszuschoepfen, wenn es zur
Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder fuer
experimentelle Zwecke als zwingend notwendig erachtet
wird."
Die Amtsblattmitteilung hat die Nummer 621/2009. Der
Hintergrund: Ende Maerz 2009 verliess der Rundfunk diesen
Frequenzbereich aufgrund eines Beschlusses der
Weltfunkkonferenz der Internationalen Fernmeldeunion ITU im
Jahre 2003.
BESONDERE TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHE EXPERIMENTE
(rps) Sie erinnern sich: Letzte Woche haben wir einen
Kommentar gebracht, der unter anderem das heute geltende
Genehmigungsverfahren kritisiert, das ein Funkamateur bei
einer beabsichtigten Abweichung von den geltenden Vorschriften
der Amateurfunkverordnung durchlaufen muss. Innovationshemmend
und langwierig ist es allemal - und die Bundesnetzagentur wird
in die Situation gebracht, Wissenschaft und Experiment vorab
hinsichtlich einer wie auch immer gearteten "Besonderheit"
beurteilen zu muessen. Das kann sie natuerlich schon rein
fachlich nicht in jedem Fall.
Die Amateurfunkverordnung soll demnaechst sowieso geaendert
werden; mit einem ersten Entwurf ist nach aktuellen
Informationen nun gegen Ende des ersten Quartals 2010 zu
rechnen. Grund genug fuer die AGZ vorzuschlagen, hier das
Antrags- und Genehmigungsverfahren durch ein einfaches
Anzeigeverfahren mit Darlegung der beabsichtigten Studien zu
ersetzen. Die Bundesnetzagentur soll dabei jedoch ein Veto-
Recht bekommen, um in begruendeten und offensichtlichen
Faellen einschreiten zu koennen: So waere etwa FM auf 3,5 MHz
klar erkennbar keine Innovation - und 10 Kilowatt auf diesem
Band beduerften einer sehr ausfuehrlichen Begruendung unter
Beruecksichtigung der lokalen EMV-Situation. Wirklich Neues
jedoch kann durch eine solche Regelung schneller und
unkomplizierter in die Tat umgesetzt werden. Wir hoffen, mit
diesem Vorschlag eine Diskussion anstossen zu koennen.
AUS FUER DAS FUNKEN IM AUTO?
(rps) Jedenfalls waehrend der Fahrt. So koennte man eine
relativ kurze Pressemeldung verstehen, die die Aachener bzw.
Juelicher Nachrichten bereits am 1. November veroeffentlicht
haben. Demnach hat das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil
Handy und Funkgeraet am Steuer einfach gleichgesetzt. In
beiden Faellen haette der Fahrzeuglenker nicht beide Haende
fuer das Fahren frei. Das klingt zunaechst in der Tat wie ein
De-facto-Verbot des mobilen Amateurfunks. Wir haben fuer Sie
recherchiert und uns das vollstaendige Urteil im Wortlaut
schicken lassen.
Das Oberlandesgericht Celle verurteilte kuerzlich einen
Autofahrer zu einem Bussgeld von 75 Euro, weil er waehrend der
Fahrt ein Mobil- bzw. Autotelefon benutzt hat. Dieser wandte
ein, es handele sich nicht um ein Handy, sondern um ein
Funkgeraet. Das Geraet unterschied sich laut Gericht dem
aeusseren Anschein nach aber weder in der Groesse, noch in den
Bedienungsfunktionen von einem herkoemmlichen Handy. Bis dahin
waere es also durchaus denkbar und keineswegs auszuschliessen,
dass das Funken mit einem UKW-Handfunkgeraet a la Kenwood TH-
F7E im Auto eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Das Gericht stellte Gott sei Dank ergaenzend klar, dass der
zugrunde liegende Paragraf 23 Absatz 1a der
Strassenverkehrsordnung lediglich die Benutzung von Mobil-
bzw. Autotelefonen verbietet, nicht aber die Benutzung und
Bedienung von Funkgeraeten; dies folge ja bereits aus dem
Wortlaut der Vorschrift.
Die gerichtliche Aufloesung dieses offensichtlichen
Widerspruchs folgt auf dem Fuss: Die Wortsinne der Begriffe
"Mobiltelefon" und "Funkgeraet" unterschieden sich im
allgemeinen Sprachgebrauch der Gegenwart im Wesentlichen
dadurch, dass ein Mobiltelefon fuer sein Funktionieren
grundsaetzlich ein oeffentliches Fernsprechnetz benoetige, ein
Funkgeraet jedoch nicht. Verboten sei in dieser Sicht die
Benutzung und Bedienung eines Funkgeraets lediglich dann, wenn
es auch im oeffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden kann.
Dabei kaeme es nicht darauf an, ob es auch tatsaechlich dazu
benutzt wird, so das Oberlandesgericht Celle. Um ein solches
Geraet handelte es sich in diesem Verfahren. Die Redaktion
konnte leider seine genaue Bezeichnung bzw. Typ nicht
ausfindig machen.
Mobile Sendeanlagen von Funkamateuren koennen schon rein
technisch eigentlich nie mit oeffentlichen Fernsprechnetzen
kommunizieren. Damit haben wir nun auf Ebene eines
Oberlandesgerichts endlich Klarheit, dass das Funken im Auto -
jedenfalls so, wie es typisch im Amateurfunk geschieht - nicht
verboten ist: sei es mit Handmikrofon, sei es mit einem
Handfunkgeraet. Der funkende Autofahrer bleibt natuerlich
weiterhin in der Pflicht, alles zu unterlassen, was die
Sicherheit waehrend der Fahrt gefaehrden koennte.
Man sollte Texte also grundsaetzlich zu Ende lesen: Der
Redakteur der Aachener bzw. Juelicher Nachrichten hat wohl
ziemlich schlecht recherchiert, als er die plakative
Ueberschrift "Auch Funkgeraete sind am Steuer verboten"
waehlte. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat das
Aktenzeichen 311 SsRs 29/09. Mit Erlaubnis des Gerichts
koennen Sie es im Wortlaut auf der Internetpraesenz der AGZ
e.V. laden und ausdrucken - und sich fuer den Fall der Faelle
vielleicht ins Handschuhfach legen. Dank geht an DO1KWR fuer
den Input!
IN EIGENER SACHE
(rps) HamRadio 2day geht in die Weihnachtspause. Die naechste
Ausgabe erscheint plangemaess am 17. Januar 2010. Redaktion
und Vorstand wuenschen allen Mitgliedern der AGZ e.V. und
natuerlich auch allen Lesern und Zuhoerern ein frohes
Weihnachtsfest, ein gutes und erfolgreiches neues Jahr - und
natuerlich fuer heute erst einmal einen schoenen Vierten
Advent.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3-Format hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der AGZ
werden und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:
http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf
Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen *
73 de Hans!
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