OpenBCM V1.07b6_bn2 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DBO841

[Box Weng]

 Login: GAST





  
DHH841 > AGZ      20.12.09 12:21l 197 Lines 8869 Bytes #999 (360) @ BAY
BID : KCJDBO84100I
Read: DHH841 GAST
Subj: HamRadio 2day 335-2009
Path: DBO841
Sent: 091220/1021z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [LA JN68EP] OBcm1.07b3 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To:   AGZ @ BAY
X-Info: Sent with login password

(c) AGZ e.V. 2001-2009              DL: HamRadio 2day 335-2009
                                             20. Dezember 2009

                     Redakteur und Autor:
                         Ralph, DC5JQ
   
DOCH GEDRUCKT

(rps)  hat  die Zeitschrift FUNKAMATEUR nun den Artikel  ueber
die  erste Trans-Atlantik-Verbindung in Digital Voice bzw.  D-
Star  auf dem Zwanzigmeterband, wir berichteten in der Ausgabe
vom    letzten    Sonntag.   Lesen   Sie   die    interessante
Veroeffentlichung  ab  Seite 106 in der neuen  Januar-Ausgabe.
Wir bedanken uns!


750 WATT IM GESAMTEN VIERZIGMETERBAND

(rps)   duerfen   seit   letzten   Mittwoch   durch   deutsche
Funkamateure mit Zeugnisklasse A benutzt werden. Damit ist die
Leistungsbegrenzung auf 250 Watt Output im  Segment  7100  bis
7200  Kilohertz Vergangenheit. OM und YLs mit Klasse E duerfen
nach  wie  vor  das  gesamte  7-MHz-Band  nicht  nutzen.   Die
Bundesnetzagentur  schreibt dazu in ihrem aktuellen  Amtsblatt
Nr. 24/2009 auf Seite 5006:

    "Die am 21. Juli 2009 in Kraft getretene Zweite Verordnung
    zur Aenderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
    (BGBl.  I  Nr.  41  S. 1809) sieht fuer  die  Nutzung  des
    Frequenzbereichs  7100 bis 7200 kHz den  Amateurfunkdienst
    als  primaeren  und  jetzt noch einzigen  Funkdienst  vor.
    Damit   ergibt  sich  die  Moeglichkeit,   auch   die   im
    Amateurfunkdienst   vorgesehene   maximale   Sendeleistung
    auszuschoepfen,    sofern    dies     im     Sinne     des
    Experimentiercharakters      des       Amateurfunkdienstes
    erforderlich ist.
    
    Deshalb  hat  das  Bundesministerium fuer  Wirtschaft  und
    Technologie   im  Vorgriff  auf  die  noch   anzupassenden
    Bestimmungen ueber den Amateurfunkdienst festgelegt,  dass
    Funkamateure, die Inhaber der Amateurfunk-Zeugnisklasse  A
    und  einer  Zulassung  zur Teilnahme am  Amateurfunkdienst
    sind, den Frequenzbereich 7100 bis 7200 kHz ab sofort  mit
    einer  Spitzenleistung (PEP) von 750 Watt nutzen  duerfen.
    Es   wird  darauf  hingewiesen,  diese  Regelung  sensibel
    anzuwenden,  Stoerungen  zu  vermeiden  und  die  maximale
    Leistung   nur   dann   auszuschoepfen,   wenn   es    zur
    Aufrechterhaltung   einer   Funkverbindung    oder    fuer
    experimentelle  Zwecke  als  zwingend  notwendig  erachtet
    wird."

Die   Amtsblattmitteilung  hat  die   Nummer   621/2009.   Der
Hintergrund:  Ende  Maerz 2009 verliess  der  Rundfunk  diesen
Frequenzbereich     aufgrund     eines     Beschlusses     der
Weltfunkkonferenz  der Internationalen Fernmeldeunion  ITU  im
Jahre 2003.


BESONDERE TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHE EXPERIMENTE

(rps)   Sie  erinnern  sich:  Letzte  Woche  haben  wir  einen
Kommentar  gebracht,  der  unter anderem  das  heute  geltende
Genehmigungsverfahren  kritisiert,  das  ein  Funkamateur  bei
einer beabsichtigten Abweichung von den geltenden Vorschriften
der Amateurfunkverordnung durchlaufen muss. Innovationshemmend
und langwierig ist es allemal - und die Bundesnetzagentur wird
in  die Situation gebracht, Wissenschaft und Experiment  vorab
hinsichtlich  einer  wie  auch immer gearteten  "Besonderheit"
beurteilen  zu  muessen. Das kann sie  natuerlich  schon  rein
fachlich nicht in jedem Fall.

Die  Amateurfunkverordnung soll demnaechst  sowieso  geaendert
werden;   mit   einem  ersten  Entwurf  ist   nach   aktuellen
Informationen  nun  gegen  Ende des ersten  Quartals  2010  zu
rechnen.  Grund  genug  fuer die AGZ vorzuschlagen,  hier  das
Antrags-   und   Genehmigungsverfahren  durch  ein   einfaches
Anzeigeverfahren mit Darlegung der beabsichtigten  Studien  zu
ersetzen.  Die Bundesnetzagentur soll dabei jedoch  ein  Veto-
Recht   bekommen,  um  in  begruendeten  und  offensichtlichen
Faellen einschreiten zu koennen: So waere etwa FM auf 3,5  MHz
klar  erkennbar keine Innovation - und 10 Kilowatt auf  diesem
Band  beduerften  einer sehr ausfuehrlichen Begruendung  unter
Beruecksichtigung  der lokalen EMV-Situation.  Wirklich  Neues
jedoch   kann   durch  eine  solche  Regelung  schneller   und
unkomplizierter in die Tat umgesetzt werden. Wir  hoffen,  mit
diesem Vorschlag eine Diskussion anstossen zu koennen.


AUS FUER DAS FUNKEN IM AUTO?

(rps)  Jedenfalls  waehrend der Fahrt.  So  koennte  man  eine
relativ  kurze Pressemeldung verstehen, die die Aachener  bzw.
Juelicher  Nachrichten bereits am 1. November  veroeffentlicht
haben. Demnach hat das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil
Handy  und  Funkgeraet  am  Steuer einfach  gleichgesetzt.  In
beiden  Faellen haette der Fahrzeuglenker nicht  beide  Haende
fuer das Fahren frei. Das klingt zunaechst in der Tat wie  ein
De-facto-Verbot des mobilen Amateurfunks. Wir haben  fuer  Sie
recherchiert  und  uns das vollstaendige  Urteil  im  Wortlaut
schicken lassen.

Das   Oberlandesgericht  Celle  verurteilte  kuerzlich   einen
Autofahrer zu einem Bussgeld von 75 Euro, weil er waehrend der
Fahrt  ein Mobil- bzw. Autotelefon benutzt hat. Dieser  wandte
ein,  es  handele  sich  nicht um ein Handy,  sondern  um  ein
Funkgeraet.  Das  Geraet unterschied  sich  laut  Gericht  dem
aeusseren Anschein nach aber weder in der Groesse, noch in den
Bedienungsfunktionen von einem herkoemmlichen Handy. Bis dahin
waere es also durchaus denkbar und keineswegs auszuschliessen,
dass das Funken mit einem UKW-Handfunkgeraet a la Kenwood  TH-
F7E im Auto eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Das  Gericht stellte Gott sei Dank ergaenzend klar,  dass  der
zugrunde    liegende    Paragraf    23    Absatz    1a     der
Strassenverkehrsordnung  lediglich die  Benutzung  von  Mobil-
bzw.  Autotelefonen verbietet, nicht aber  die  Benutzung  und
Bedienung  von  Funkgeraeten; dies folge ja  bereits  aus  dem
Wortlaut der Vorschrift.

Die    gerichtliche    Aufloesung   dieses    offensichtlichen
Widerspruchs  folgt auf dem Fuss: Die Wortsinne  der  Begriffe
"Mobiltelefon"   und   "Funkgeraet"  unterschieden   sich   im
allgemeinen   Sprachgebrauch  der  Gegenwart  im  Wesentlichen
dadurch,   dass   ein  Mobiltelefon  fuer  sein  Funktionieren
grundsaetzlich ein oeffentliches Fernsprechnetz benoetige, ein
Funkgeraet  jedoch  nicht. Verboten sei in  dieser  Sicht  die
Benutzung und Bedienung eines Funkgeraets lediglich dann, wenn
es  auch im oeffentlichen Fernsprechnetz benutzt werden  kann.
Dabei  kaeme es nicht darauf an, ob es auch tatsaechlich  dazu
benutzt  wird, so das Oberlandesgericht Celle. Um ein  solches
Geraet  handelte  es sich in diesem Verfahren.  Die  Redaktion
konnte   leider  seine  genaue  Bezeichnung  bzw.  Typ   nicht
ausfindig machen.

Mobile  Sendeanlagen  von  Funkamateuren  koennen  schon  rein
technisch  eigentlich  nie mit oeffentlichen  Fernsprechnetzen
kommunizieren.   Damit  haben  wir   nun   auf   Ebene   eines
Oberlandesgerichts endlich Klarheit, dass das Funken im Auto -
jedenfalls so, wie es typisch im Amateurfunk geschieht - nicht
verboten  ist:  sei  es mit Handmikrofon,  sei  es  mit  einem
Handfunkgeraet.  Der  funkende  Autofahrer  bleibt  natuerlich
weiterhin  in  der  Pflicht, alles  zu  unterlassen,  was  die
Sicherheit waehrend der Fahrt gefaehrden koennte.

Man  sollte  Texte  also grundsaetzlich  zu  Ende  lesen:  Der
Redakteur  der  Aachener bzw. Juelicher Nachrichten  hat  wohl
ziemlich   schlecht  recherchiert,  als   er   die   plakative
Ueberschrift  "Auch  Funkgeraete  sind  am  Steuer   verboten"
waehlte.  Das  Urteil  des Oberlandesgerichts  Celle  hat  das
Aktenzeichen  311  SsRs  29/09.  Mit  Erlaubnis  des  Gerichts
koennen  Sie es im Wortlaut auf der Internetpraesenz  der  AGZ
e.V.  laden und ausdrucken - und sich fuer den Fall der Faelle
vielleicht  ins Handschuhfach legen. Dank geht an DO1KWR  fuer
den Input!


IN EIGENER SACHE

(rps)  HamRadio 2day geht in die Weihnachtspause. Die naechste
Ausgabe  erscheint plangemaess am 17. Januar  2010.  Redaktion
und  Vorstand  wuenschen allen Mitgliedern der  AGZ  e.V.  und
natuerlich   auch  allen  Lesern  und  Zuhoerern  ein   frohes
Weihnachtsfest, ein gutes und erfolgreiches neues Jahr  -  und
natuerlich  fuer  heute  erst einmal  einen  schoenen  Vierten
Advent.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der  AGZ
werden  und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

   * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen *

73 de Hans!
 


Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail


 05.05.2025 17:17:54lZurueck Nach oben