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(c) AGZ e.V. 2001-2010              DL: HamRadio 2day 339-2010
                                              21. Februar 2010

                     Redakteur und Autor:
                         Ralph, DC5JQ


NEUE D-STAR-FREQUENZEN

(rps)  Auf  Anregung der AGZ teilt die Bundesnetzagentur  seit
kurzem  Frequenzen fuer neu beantragte D-STAR-Relais  zu,  die
nicht  einem  so  genannten  Bandplan  entsprechen:  Ehemalige
Packet-Radio-Frequenzen, die mittlerweile  brach  liegen,  die
also im Sinne des deutschen Amateurfunkrechts tatsaechlich zur
Verfuegung  stehen,  kommen in Nordrhein-Westfalen  etwa  beim
neuen  Digital-Voice-Relais in Bergheim auf  438,350  MHz  zum
Einsatz.  Es  laeuft  mit AGZ-Technik, wir berichteten  letzte
Woche.  Auch das DV-Relais DB0ERK in Erkelenz wird  bald  eine
zweite Frequenz nutzen: naemlich 439,8125 MHz mit einer Ablage
von   -9,4   MHz.  Bislang  wurde  nur  aus  dem   unterdessen
erschoepften Segment 439,450 bis 439,600 MHz zugeteilt. Danke!

Hintergrundinformation:  Die Bundesnetzagentur  versteht  laut
einer Auskunft unter dem in Paragraf 6 des Amateurfunkgesetzes
zu findenden Begriff "internationale Vereinbarungen und andere
den Amateurfunkdienst betreffende internationale Empfehlungen"
ausschliesslich zwischenstaatliche Uebereinkommen -  wie  etwa
den  Weltnachrichtenvertrag, die Empfehlungen der CEPT und die
VO-Funk,     keinesfalls    aber    Regeln    nichtstaatlicher
Organisationen. Solange es geht, teile man jedoch erst  einmal
Frequenzen   gemaess   Bandplan   zu.   Dagegen   ist   nichts
einzuwenden.


NETZAGENTUR GREIFT DURCH: LIZENZENTZUG AUF LEBENSZEIT -
VG KOELN: KEIN ANSPRUCH AUF RUFZEICHEN NACH BESTANDENER
PRUEFUNG

(rps) Wie erst jetzt bekannt wurde, gab es in den Jahren  2005
bis  2009  einen  spektakulaeren Rechtsstreit  zwischen  einem
bayerischen   Funkamateur  und  der   Bundesnetzagentur,   der
letztlich mit dem Rufzeichenentzug auf Lebenszeit endete.  Was
war geschehen?

In   den  Jahren  1999,  2000  und  2004  ergingen  gegen  den
betroffenen  Funkamateur  zeitlich befristete  Betriebsverbote
wegen  verschiedener  Stoerungen des Amateurfunkverkehrs,  die
alle  bestandskraeftig wurden. Im September 2005  stellte  die
Bundesnetzagentur  fest, dass er etwa eine halbe  Stunde  lang
den  Amateurfunkverkehr zweier serbo-kroatisch sprechender  OM
ueber  das  oesterreichische  Relais  Schafberg,  OE2XBB,  auf
439,200   MHz  mit  der  Aussendung  von  DTMF-Toenen  gezielt
stoerte.  OE2XBB steht in der Naehe von Wolfgang- und  Mondsee
in  einer  Hoehe  von  1782 Metern ueber  NN.  Am  selben  Tag
beobachtete man ihn angeblich dabei, wie er eine halbe  Stunde
lang   in   einem  QSO  sein  Rufzeichen  nicht  nannte.   Die
Aussenstelle   Muenchen   der   Bundesnetzagentur    widerrief
daraufhin  im  Dezember 2005 die Zulassung  zur  Teilnahme  am
Amateurfunkdienst unbefristet gemaess Paragraf 3  Abs.  4  des
Amateurfunkgesetzes.

Hiergegen  wurde schliesslich Klage vor dem Verwaltungsgericht
Koeln  erhoben.  Die damals zustaendige 11.  Kammer  wies  die
Klage  Ende  2007 ab. Die Begruendung: Drei bereits  geahndete
Verletzungen  von Bestimmungen von AFuG und AFuV zusammen  mit
dem nun manifestierten vierten Verstoss seien ausreichend fuer
den  Lizenzentzug.  Die Bundesnetzagentur  habe  ihr  Ermessen
dabei  korrekt ausgeuebt. Noch waehrend dieses Verfahren lief,
beantragte der Klaeger bei der Netzagentur die Zuteilung eines
neuen  Amateurfunkrufzeichens. Er habe ein Recht darauf,  weil
er  nach  wie  vor  eine fachliche Pruefung fuer  Funkamateure
erfolgreich  abgelegt  habe  und  Paragraf  3   Abs.   1   des
Amateurfunkgesetzes  dies  zur  einzigen   und   unabdingbaren
Voraussetzung   mache.   Die   Netzagentur   verweigerte   die
Neuzuteilung eines Rufzeichens jedoch - und wieder ging es vor
das Verwaltungsgericht Koeln.

Die  nun zustaendige 21. Kammer wies auch diese Klage zurueck.
Die  Begruendung ist spektakulaer: Trotz bestandener  Pruefung
stehe  einer  Neuzuteilung  der Umstand  entgegen,  dass  eine
stoerungsfreie  Frequenznutzung durch den Klaeger  in  Zukunft
nicht  sichergestellt sei. Paragraf 55 des TKG  verlange  aber
genau  dies. Es laege allein im Ermessen der Bundesnetzagentur
zu  beurteilen,  ob  sich der Klaeger  in  Zukunft  rechtstreu
verhalten und die notwendige Zuverlaessigkeit besitzen werde.

Der    Antrag   auf   Zulassung   der   Berufung    vor    dem
Oberverwaltungsgericht   des  Landes  Nordrhein-Westfalen   in
Muenster  scheiterte schliesslich im Dezember 2009. Man  liess
dort  im  13. Senat dahin stehen, ob das TKG hier tatsaechlich
Anwendung  finden  muss  und meinte lapidar,  vier  Verstoesse
reichten   auch  so  fuer  den  Entzug.  Und  eine   sofortige
Neuzuteilung   eines  Rufzeichens,  die   der   Wortlaut   des
Amateurfunkgesetzes  durchaus  zulaesst,   scheitere   am   so
genannten "dolo-petit-Grundsatz" der Rechtswissenschaften.  Es
handele sich somit um einen nicht geschriebenen Vorbehalt fuer
die  Neuzuteilung  eines Rufzeichens. "Dolo  petit"  ist  eine
roemische bzw. lateinische Rechtsregel und bedeutet uebersetzt
"arglistig  fordert,  wer fordert, was er sofort  zurueckgeben
muesste".

Damit war der Rechtsweg am Ende - und die Amateurfunkzulassung
auf  Lebenszeit weg. Der Redaktion ist nicht bekannt,  ob  der
Funkamateur sich anwaltlich hat vertreten lassen.  Sie  finden
alle  drei  Urteile  bzw.  Beschluesse  anonymisiert  und   im
Wortlaut auf unserer Website im Bereich "Rechtliches - Urteile
und Nachrichten".


KOMMENTAR DER REDAKTION

(rps)  Ein paar wenige Verstoesse, die hier in NRW jeden Abend
gleich  auf diversen Relais zuhauf beobachtet werden  koennen,
reichen also aus fuer den "Lizenzentzug" auf Lebenszeit - oder
muessen   es  dazu  schon  ein  auslaendischer  Repeater   und
auslaendische  Funkamateure sein, die man gezielt  stoert?  Es
kommt  laut  OVG  Muenster jedenfalls weder auf  Vorsatz  oder
Fahrlaessigkeit, noch auf die Schwere der Regelverletzung  an.
Ob  heftigster  Kommerz,  senden mit  mehreren  Kilowatt  oder
einfach  nur sein Rufzeichen erst nach 12 Minuten  nennen,  ob
Ordnungswidrigkeit  oder  nicht -  all  das  sei  erst  einmal
gleichwertig. Die Wertung und Wichtung liegt nach Meinung  der
Richter    alleine   und   vollstaendig   im   Ermessen    der
Bundesnetzagentur  -  einschliesslich  der  Bewilligung  einer
eventuellen  Neuzuteilung.  Das  ist  wohl  kaum  gerecht  und
objektiv - aber es stuende so im Amateurfunkgesetz, jedenfalls
zurzeit.

Was  lernen wir daraus? Erstens: Der Funkamateur muss sich  ab
sofort    wohl    gegen   jedweden   Vorwurf    seitens    der
Bundesnetzagentur  rechtlich wehren, und sei  dieser  noch  so
banal.  Ansonsten riskiert er bereits ab dem zweiten  Mal  den
Lizenzentzug    auf    Lebenszeit.    Und    zweitens:     Das
Amateurfunkgesetz muss geaendert werden. Ich persoenlich halte
dieses Gesetz mittlerweile sogar fuer verfassungswidrig,  weil
es  dem  Wortlaut  nach den endgueltigen Zulassungsentzug  auf
dieselbe  Stufe  stellt wie das Recht auf  Zulassungserteilung
nach  bestandener Pruefung, und zwar ohne auch nur  mit  einem
Wort  deren voellig unbestimmtes Zusammenspiel nebst Verfahren
zu  definieren. In das AFuG gehoeren zwingend Regelungen,  die
die  Schwere  der Rechtsverstoesse heranziehen,  die  zwischen
Vorsatz   und  Fahrlaessigkeit  unterscheiden,  und  die   das
Verfahren   einer   Neuerteilung   definieren,   etwa    durch
Wartezeiten  oder  das Erfordernis einer  erneuten  fachlichen
Pruefung.

Eines  geht  jedenfalls  nicht: die Bundesnetzagentur  in  die
Rolle   eines  psychologischen  Gutachters  zu  bringen.   Die
Behoerde  ist weder personell noch fachlich in der Lage,  eine
Art  von Sozialprognose zu erstellen und darueber urteilen  zu
koennen,  ob  ein Antragsteller sich kuenftig funkvertraeglich
verhalten  wird.  Zudem muesste eine Art von "Idiotentest"  in
Analogie   zum  Fuehrerscheinentzug  erst  einmal  im   Gesetz
verankert  werden. Aus gutem Grund hat das  OVG  Muenster  die
Anwendung  von  Paragraf  55 TKG im Amateurfunk  dahin  stehen
lassen und nicht bestaetigt.

Aber - wollen wir ueberhaupt einen Einstieg in die kaum jemals
objektivierbare Psychodimension? Ich meine nein. Eine  saubere
Verfahrensregelung im Amateurfunkgesetz waere  mir  jedenfalls
lieber.   Wir   alle  waren  seit  1949  stolz   auf   unseren
unabdingbaren   Rechtsanspruch   auf   Lizenzerteilung    nach
bestandener  Pruefung  - ohne Ansehen  der  Person  und  deren
Vergangenheit.  Wenn - wie die 21. Kammer des VG  Koeln  jetzt
schreibt  -  das  AFuG  "keinen  abschliessenden  Katalog  der
materiellrechtlichen Zuteilungsvoraussetzungen" enthaelt, wenn
somit   -   nicht   nur   nach  einem  Entzug   -   eine   Art
Gesinnungspruefung  durch die Genehmigungsbehoerde  dazwischen
geschoben  werden kann, dann haben wir 1997 etwas grob  falsch
gemacht. Nachbessern ist hier wohl Pflicht.

Ralph, DC5JQ


DB0RKN ABGESCHALTET: HINTERGRUENDE

(rps)  Wir berichteten bereits: Am vorletzten Wochenende wurde
die  Relaisfunkstelle  DB0RKN auf dem Top-Standort  Vollrather
Hoehe  bei Grevenbroich fuer immer abgeschaltet. Hier nun  wie
versprochen  die Hintergruende. Machen wir's kurz:  Ein  DARC-
Ortsverband hatte bislang Relaisbetreiber Joerg Delvos, DG1JC,
Zutrittsrecht  zu  seinen technischen Installationen  auf  der
kuenstlichen     Abraumhalde    gewaehrt.     Nach     einigen
vereinsinternen Auseinandersetzungen, bei denen es auch um die
zusaetzliche Errichtung eines offenbar unerwuenschten  D-STAR-
Relais  auf  der Vollrather Hoehe ging, entzog man  nun  diese
Erlaubnis  mit  dem Ergebnis, dass die AGZ-DV-Technik  nun  in
Bergheim steht. Schade - oder doch nicht?


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der  AGZ
werden  und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

   * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen *

73 de Hans!
 


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