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(c) AGZ e.V. 2001-2010 DL: HamRadio 2day 339-2010
21. Februar 2010
Redakteur und Autor:
Ralph, DC5JQ
NEUE D-STAR-FREQUENZEN
(rps) Auf Anregung der AGZ teilt die Bundesnetzagentur seit
kurzem Frequenzen fuer neu beantragte D-STAR-Relais zu, die
nicht einem so genannten Bandplan entsprechen: Ehemalige
Packet-Radio-Frequenzen, die mittlerweile brach liegen, die
also im Sinne des deutschen Amateurfunkrechts tatsaechlich zur
Verfuegung stehen, kommen in Nordrhein-Westfalen etwa beim
neuen Digital-Voice-Relais in Bergheim auf 438,350 MHz zum
Einsatz. Es laeuft mit AGZ-Technik, wir berichteten letzte
Woche. Auch das DV-Relais DB0ERK in Erkelenz wird bald eine
zweite Frequenz nutzen: naemlich 439,8125 MHz mit einer Ablage
von -9,4 MHz. Bislang wurde nur aus dem unterdessen
erschoepften Segment 439,450 bis 439,600 MHz zugeteilt. Danke!
Hintergrundinformation: Die Bundesnetzagentur versteht laut
einer Auskunft unter dem in Paragraf 6 des Amateurfunkgesetzes
zu findenden Begriff "internationale Vereinbarungen und andere
den Amateurfunkdienst betreffende internationale Empfehlungen"
ausschliesslich zwischenstaatliche Uebereinkommen - wie etwa
den Weltnachrichtenvertrag, die Empfehlungen der CEPT und die
VO-Funk, keinesfalls aber Regeln nichtstaatlicher
Organisationen. Solange es geht, teile man jedoch erst einmal
Frequenzen gemaess Bandplan zu. Dagegen ist nichts
einzuwenden.
NETZAGENTUR GREIFT DURCH: LIZENZENTZUG AUF LEBENSZEIT -
VG KOELN: KEIN ANSPRUCH AUF RUFZEICHEN NACH BESTANDENER
PRUEFUNG
(rps) Wie erst jetzt bekannt wurde, gab es in den Jahren 2005
bis 2009 einen spektakulaeren Rechtsstreit zwischen einem
bayerischen Funkamateur und der Bundesnetzagentur, der
letztlich mit dem Rufzeichenentzug auf Lebenszeit endete. Was
war geschehen?
In den Jahren 1999, 2000 und 2004 ergingen gegen den
betroffenen Funkamateur zeitlich befristete Betriebsverbote
wegen verschiedener Stoerungen des Amateurfunkverkehrs, die
alle bestandskraeftig wurden. Im September 2005 stellte die
Bundesnetzagentur fest, dass er etwa eine halbe Stunde lang
den Amateurfunkverkehr zweier serbo-kroatisch sprechender OM
ueber das oesterreichische Relais Schafberg, OE2XBB, auf
439,200 MHz mit der Aussendung von DTMF-Toenen gezielt
stoerte. OE2XBB steht in der Naehe von Wolfgang- und Mondsee
in einer Hoehe von 1782 Metern ueber NN. Am selben Tag
beobachtete man ihn angeblich dabei, wie er eine halbe Stunde
lang in einem QSO sein Rufzeichen nicht nannte. Die
Aussenstelle Muenchen der Bundesnetzagentur widerrief
daraufhin im Dezember 2005 die Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst unbefristet gemaess Paragraf 3 Abs. 4 des
Amateurfunkgesetzes.
Hiergegen wurde schliesslich Klage vor dem Verwaltungsgericht
Koeln erhoben. Die damals zustaendige 11. Kammer wies die
Klage Ende 2007 ab. Die Begruendung: Drei bereits geahndete
Verletzungen von Bestimmungen von AFuG und AFuV zusammen mit
dem nun manifestierten vierten Verstoss seien ausreichend fuer
den Lizenzentzug. Die Bundesnetzagentur habe ihr Ermessen
dabei korrekt ausgeuebt. Noch waehrend dieses Verfahren lief,
beantragte der Klaeger bei der Netzagentur die Zuteilung eines
neuen Amateurfunkrufzeichens. Er habe ein Recht darauf, weil
er nach wie vor eine fachliche Pruefung fuer Funkamateure
erfolgreich abgelegt habe und Paragraf 3 Abs. 1 des
Amateurfunkgesetzes dies zur einzigen und unabdingbaren
Voraussetzung mache. Die Netzagentur verweigerte die
Neuzuteilung eines Rufzeichens jedoch - und wieder ging es vor
das Verwaltungsgericht Koeln.
Die nun zustaendige 21. Kammer wies auch diese Klage zurueck.
Die Begruendung ist spektakulaer: Trotz bestandener Pruefung
stehe einer Neuzuteilung der Umstand entgegen, dass eine
stoerungsfreie Frequenznutzung durch den Klaeger in Zukunft
nicht sichergestellt sei. Paragraf 55 des TKG verlange aber
genau dies. Es laege allein im Ermessen der Bundesnetzagentur
zu beurteilen, ob sich der Klaeger in Zukunft rechtstreu
verhalten und die notwendige Zuverlaessigkeit besitzen werde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in
Muenster scheiterte schliesslich im Dezember 2009. Man liess
dort im 13. Senat dahin stehen, ob das TKG hier tatsaechlich
Anwendung finden muss und meinte lapidar, vier Verstoesse
reichten auch so fuer den Entzug. Und eine sofortige
Neuzuteilung eines Rufzeichens, die der Wortlaut des
Amateurfunkgesetzes durchaus zulaesst, scheitere am so
genannten "dolo-petit-Grundsatz" der Rechtswissenschaften. Es
handele sich somit um einen nicht geschriebenen Vorbehalt fuer
die Neuzuteilung eines Rufzeichens. "Dolo petit" ist eine
roemische bzw. lateinische Rechtsregel und bedeutet uebersetzt
"arglistig fordert, wer fordert, was er sofort zurueckgeben
muesste".
Damit war der Rechtsweg am Ende - und die Amateurfunkzulassung
auf Lebenszeit weg. Der Redaktion ist nicht bekannt, ob der
Funkamateur sich anwaltlich hat vertreten lassen. Sie finden
alle drei Urteile bzw. Beschluesse anonymisiert und im
Wortlaut auf unserer Website im Bereich "Rechtliches - Urteile
und Nachrichten".
KOMMENTAR DER REDAKTION
(rps) Ein paar wenige Verstoesse, die hier in NRW jeden Abend
gleich auf diversen Relais zuhauf beobachtet werden koennen,
reichen also aus fuer den "Lizenzentzug" auf Lebenszeit - oder
muessen es dazu schon ein auslaendischer Repeater und
auslaendische Funkamateure sein, die man gezielt stoert? Es
kommt laut OVG Muenster jedenfalls weder auf Vorsatz oder
Fahrlaessigkeit, noch auf die Schwere der Regelverletzung an.
Ob heftigster Kommerz, senden mit mehreren Kilowatt oder
einfach nur sein Rufzeichen erst nach 12 Minuten nennen, ob
Ordnungswidrigkeit oder nicht - all das sei erst einmal
gleichwertig. Die Wertung und Wichtung liegt nach Meinung der
Richter alleine und vollstaendig im Ermessen der
Bundesnetzagentur - einschliesslich der Bewilligung einer
eventuellen Neuzuteilung. Das ist wohl kaum gerecht und
objektiv - aber es stuende so im Amateurfunkgesetz, jedenfalls
zurzeit.
Was lernen wir daraus? Erstens: Der Funkamateur muss sich ab
sofort wohl gegen jedweden Vorwurf seitens der
Bundesnetzagentur rechtlich wehren, und sei dieser noch so
banal. Ansonsten riskiert er bereits ab dem zweiten Mal den
Lizenzentzug auf Lebenszeit. Und zweitens: Das
Amateurfunkgesetz muss geaendert werden. Ich persoenlich halte
dieses Gesetz mittlerweile sogar fuer verfassungswidrig, weil
es dem Wortlaut nach den endgueltigen Zulassungsentzug auf
dieselbe Stufe stellt wie das Recht auf Zulassungserteilung
nach bestandener Pruefung, und zwar ohne auch nur mit einem
Wort deren voellig unbestimmtes Zusammenspiel nebst Verfahren
zu definieren. In das AFuG gehoeren zwingend Regelungen, die
die Schwere der Rechtsverstoesse heranziehen, die zwischen
Vorsatz und Fahrlaessigkeit unterscheiden, und die das
Verfahren einer Neuerteilung definieren, etwa durch
Wartezeiten oder das Erfordernis einer erneuten fachlichen
Pruefung.
Eines geht jedenfalls nicht: die Bundesnetzagentur in die
Rolle eines psychologischen Gutachters zu bringen. Die
Behoerde ist weder personell noch fachlich in der Lage, eine
Art von Sozialprognose zu erstellen und darueber urteilen zu
koennen, ob ein Antragsteller sich kuenftig funkvertraeglich
verhalten wird. Zudem muesste eine Art von "Idiotentest" in
Analogie zum Fuehrerscheinentzug erst einmal im Gesetz
verankert werden. Aus gutem Grund hat das OVG Muenster die
Anwendung von Paragraf 55 TKG im Amateurfunk dahin stehen
lassen und nicht bestaetigt.
Aber - wollen wir ueberhaupt einen Einstieg in die kaum jemals
objektivierbare Psychodimension? Ich meine nein. Eine saubere
Verfahrensregelung im Amateurfunkgesetz waere mir jedenfalls
lieber. Wir alle waren seit 1949 stolz auf unseren
unabdingbaren Rechtsanspruch auf Lizenzerteilung nach
bestandener Pruefung - ohne Ansehen der Person und deren
Vergangenheit. Wenn - wie die 21. Kammer des VG Koeln jetzt
schreibt - das AFuG "keinen abschliessenden Katalog der
materiellrechtlichen Zuteilungsvoraussetzungen" enthaelt, wenn
somit - nicht nur nach einem Entzug - eine Art
Gesinnungspruefung durch die Genehmigungsbehoerde dazwischen
geschoben werden kann, dann haben wir 1997 etwas grob falsch
gemacht. Nachbessern ist hier wohl Pflicht.
Ralph, DC5JQ
DB0RKN ABGESCHALTET: HINTERGRUENDE
(rps) Wir berichteten bereits: Am vorletzten Wochenende wurde
die Relaisfunkstelle DB0RKN auf dem Top-Standort Vollrather
Hoehe bei Grevenbroich fuer immer abgeschaltet. Hier nun wie
versprochen die Hintergruende. Machen wir's kurz: Ein DARC-
Ortsverband hatte bislang Relaisbetreiber Joerg Delvos, DG1JC,
Zutrittsrecht zu seinen technischen Installationen auf der
kuenstlichen Abraumhalde gewaehrt. Nach einigen
vereinsinternen Auseinandersetzungen, bei denen es auch um die
zusaetzliche Errichtung eines offenbar unerwuenschten D-STAR-
Relais auf der Vollrather Hoehe ging, entzog man nun diese
Erlaubnis mit dem Ergebnis, dass die AGZ-DV-Technik nun in
Bergheim steht. Schade - oder doch nicht?
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3-Format hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der AGZ
werden und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:
http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf
Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen *
73 de Hans!
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